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   OVG Niedersachsen, 04.08.2016 - 2 ME 141/16   

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https://dejure.org/2016,22926
OVG Niedersachsen, 04.08.2016 - 2 ME 141/16 (https://dejure.org/2016,22926)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.08.2016 - 2 ME 141/16 (https://dejure.org/2016,22926)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. August 2016 - 2 ME 141/16 (https://dejure.org/2016,22926)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Schließungen zweier Grundschulen in der Gemeinde Bad Grund im Eilverfahren bestätigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schließungen zweier Grundschulen in der Gemeinde Bad Grund im Eilverfahren bestätigt

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2015 - 2 ME 136/15
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2016 - 2 ME 141/16
    Zur Aufhebung zweier Grundschulen (§ 106 Abs. 1 NSchG), insbesondere zu der Voraussetzung der Erstellung einer Schülerzahlenprognose gemäß § 6 Abs. 1 SchOrgVO (Folgeverfahren im Nachgang zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 u. 2 ME 193/15 -).

    Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage der Antragsteller hatte zweitinstanzlich Erfolg (Senatsbeschl. v. 18.12.2015 - 2 ME 136/15 - die Parallelentscheidung vom gleichen Tage - 2 ME 193/15 - ist in juris veröffentlicht).

    a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 - hervorgehoben hat, ist die nach § 6 Abs. 1 SchOrgVO bei schulorganisatorischen Entscheidungen nach § 106 Abs. 1 NSchG zu treffende Prognose über die Schülerzahlen gerichtlich nur einer eingeschränkten Überprüfung zugänglich.

    Die von dem Dritten erstellte Schülerzahlenprognose muss, wie bereits im Beschluss gleichen Rubrums von 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 - hervorgehoben, aus sich heraus verständlich sein, d.h. aus ihr muss auch hervorgehen, auf welcher Datenbasis sie erstellt worden ist und warum bestimmte Werte nicht und andere gleichwohl in die Aufstellungen eingeflossen sind.

    Auch im Übrigen ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller in ihren Rechten bzw. ein grober Planungsfehler (vgl. zum Überprüfungsmaßstab Senatsbeschl. v. 18.12.2015 - 2 ME 136/15 u. 2 ME 193/15 -, letzterer in juris veröffentlicht) nicht dargelegt.

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2015 - 2 ME 193/15

    Prognose; Prognoseentscheidung; Schulaufhebung; Schülerzahlen; Schulschließung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2016 - 2 ME 141/16
    Zur Aufhebung zweier Grundschulen (§ 106 Abs. 1 NSchG), insbesondere zu der Voraussetzung der Erstellung einer Schülerzahlenprognose gemäß § 6 Abs. 1 SchOrgVO (Folgeverfahren im Nachgang zu den Senatsbeschlüssen vom 18. Dezember 2015 - 2 ME 136/15 u. 2 ME 193/15 -).

    Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage der Antragsteller hatte zweitinstanzlich Erfolg (Senatsbeschl. v. 18.12.2015 - 2 ME 136/15 - die Parallelentscheidung vom gleichen Tage - 2 ME 193/15 - ist in juris veröffentlicht).

    Auch im Übrigen ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller in ihren Rechten bzw. ein grober Planungsfehler (vgl. zum Überprüfungsmaßstab Senatsbeschl. v. 18.12.2015 - 2 ME 136/15 u. 2 ME 193/15 -, letzterer in juris veröffentlicht) nicht dargelegt.

  • BVerfG, 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07

    Recht auf effektiven Rechtsschutz nicht generell, sondern nur durch konkrete

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2016 - 2 ME 141/16
    Die Auslegung des § 106 Abs. 1 NSchG ergibt, dass der Gesetzgeber dem Schulträger insoweit ein behördliches Letztentscheidungsrecht (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Vorlagebeschl. v. 10.12.2014 - 6 C 16.13 -, N&R 2015, 17, BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, NVwZ 2010, 435) einräumen wollte, das der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 1 SchOrgVO näher konkretisiert hat.
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2016 - 2 ME 141/16
    Die gerichtliche Kontrolle einer Prognose beschränkt sich grundsätzlich - so auch hier - darauf, ob diese unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, vgl. allgemein zu Prognoseentscheidungen auch Brunn, NJOZ 2014, 361).
  • BVerwG, 10.12.2014 - 6 C 16.13

    Vorlagebeschluss; Mobilfunkterminierungsentgelte; Entgeltanordnung; Rückwirkung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2016 - 2 ME 141/16
    Die Auslegung des § 106 Abs. 1 NSchG ergibt, dass der Gesetzgeber dem Schulträger insoweit ein behördliches Letztentscheidungsrecht (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Vorlagebeschl. v. 10.12.2014 - 6 C 16.13 -, N&R 2015, 17, BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 -, NVwZ 2010, 435) einräumen wollte, das der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 1 SchOrgVO näher konkretisiert hat.
  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.08.2016 - 2 ME 141/16
    Die gerichtliche Kontrolle einer Prognose beschränkt sich grundsätzlich - so auch hier - darauf, ob diese unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978 - 4 C 79.76 -, BVerwGE 56, 110, BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, BVerfGE 88, 40, vgl. allgemein zu Prognoseentscheidungen auch Brunn, NJOZ 2014, 361).
  • OVG Niedersachsen, 07.06.2019 - 2 LA 1668/17

    Aufhebung; Erziehungsberechtigte; Organisationsentscheidung; Prognose; Prognose;

    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die schulorganisationsrechtliche Entscheidung nach ständiger Senatsrechtsprechung nur eingegrenzt auf unzumutbare Beeinträchtigungen und grobe Planungsfehler daraufhin zu überprüfen ist, ob alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, ob das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden oder aber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis stehen, sowie ob naheliegende Planungsalternativen erwogen worden sind (vgl. nur Senatsbeschl. v. 18.12.2015 - 2 ME 136/15 -, juris Rn. 8; v. 4.8.2016 - 2 ME 141/16 -, juris Rn. 45).
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